Allgemeine Geschäftsbedingungen und Betriebsordnung der FEBA GmbH
gültig ab 1. Jänner 2018
Zur Gewährleistung eines würdigen und pietätvollen Umgangs
mit Verstorbenen, der Einhaltung einschlägiger sanitätsrechtlicher bzw. -polizeilicher Bestimmungen und des NÖ.
Bestattungsgesetzes 2007 idgF, sowie eines geordneten
organisatorischen und technischen Betriebs des Feuerbestattungsunternehmens FEBA GmbH [im Folgenden kurz „FEBA
GmbH“ oder „FEBA“ genannt] gelten für die Vertragsverhältnisse
mit Bestattungsunternehmen [in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch kurz „VERTRAGSPARTNER“ genannt] nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1 Feuerbestattungsauftrag Vertragspartner
Die FEBA GmbH betreibt ein Krematorium. Das Bestattungsunternehmen ist Auftraggeber und Vertragspartner der FEBA
GmbH, durch welches oder in dessen Auftrag der Leichnam zur
Kremierung angeliefert wird. Mit der Erteilung eines Feuerbestattungsauftrages und Annahme des Auftrages durch FEBA GmbH
anerkennen beide Vertragsteile diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wesentlichen Vertragsbestandteil und verpflichten
sich, alle damit vereinbarten Bestimmungen einzuhalten. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des VERTRAGSPARTNERS
werden nicht Vertragsinhalt und gelten auch dann nicht, wenn
diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein
Abgehen vom Schriftformerfordernis.
§ 2 Betrieb
FEBA GmbH ist für die organisatorische Abwicklung der Feuerbestattung und den Betrieb der Feuerbestattung verantwortlich.
Die Mitarbeiter der FEBA GmbH haben für einen würde- und
pietätvollen, ordnungsgemäßen und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß NÖ Bestattungsgesetz 2007 entsprechenden
Betrieb der Feuerbestattung zu sorgen.
Den Anweisungen des Betriebspersonals der FEBA GmbH ist
Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen haftet der
VERTRAGSPARTNER, auch für dessen Mitarbeiter, alleine für alle
daraus resultierende Folgen und Schäden.
§ 3 Bestattungsart
Für die Bestattungsart Feuerbestattung ist grundsätzlich eine
zu Lebzeiten abgegebene Willenserklärung der verstorbenen
Person maßgebend. Liegt keine derartige eindeutige Willenserklärung vor, dann liegt die Entscheidung bei jener Person, die
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, die
Bestattungsart zu bestimmen. Mit Übergabe des Leichnams an
FEBA bestätigt und versichert der VERTRAGSPARTNER, dass
die Kremierung des Leichnams gewünscht wurde. Die Verantwortung trifft den VERTRAGSPARTNER alleine und dieser hält
FEBA schad- und klaglos.
§ 4 Übernahme eines Leichnams im Krematorium
Grundsätzlich ist die Übergabe und Übernahme des Leichnams zu den Öffnungszeiten der FEBA GmbH möglich. Mittels
Zutritts-Chip ist es dem VERTRAGSPARTNER auch außerhalb
der Öffnungszeiten möglich, Verstorbene der FEBA GmbH zu
übergeben, wenn mit dem VERTRAGSPARTNER generell oder im
Einzelfall eine gesonderte Regelung zur Übergabe außerhalb der
Öffnungszeiten getroffen wurde.
Bei der Übergabe des Leichnams ist der FEBA GmbH durch
den VERTRAGSPARTNER ein Einäscherungsantrag zu erteilen
und der jeweilige Totenbeschauschein oder die Sterbeurkunde
beizulegen. Wenn eines dieser Dokumente fehlt, kann keine
Einäscherung erfolgen. Die Richtigkeit der Urkunden wird vom
VERTRAGSPARTNER durch deren Übergabe bestätigt.
Bei der Übernahme des Leichnams werden umgehend nachstehend angeführte Daten im EDV-System der FEBA GmbH erfasst:
Vor- und Zuname
Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen
Wohnort
Nummer der Sterbeurkunde
Datum und Uhrzeit der Einäscherung
Einäscherungsnummer
Datum der Einlieferung
Das einliefernde Bestattungsunternehmen
geplanter Beisetzungsort
Datum und Adresse des Urnenversandes bzw. der -abgabe
Nach Eingabe dieser Daten wird ein Aufkleber erstellt sowie die
interne Identitätsnummer des Verstorbenen vergeben. Der Aufkleber wird sofort am Sarg angebracht.
§ 5 Rechtsvorschriften für Beschaffenheit und Größe von
Särgen, Sargausstattung, Sargbeigaben sowie Bekleidung
bei der Feuerbestattung
Die zur Einäscherung in der FEBA GmbH übergebenden Särge
dürfen folgende Maße nicht überschreiten bzw. müssen folgenden Erfordernissen entsprechen:
• Länge: max. 2,4 m; Breite: max. 1,06 m; Höhe: max. 0,7 m;
• Gewicht (inkl. Leichnam, Sarg, Sargbeigaben): max. 450 kg;
• Sargwerkstoffe dürfen nicht mit Imprägnierstoffen oder
Holzschutzmitteln behandelt sein und dürfen keine halogenorganischen Verbindungen enthalten;
• Den Anstrichstoffen, Lacken Beschichtungen und Klebstoffen
dürfen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe beigemischt
sein;
• Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung in
Särgen müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein, wobei Naturstoffe oder naturidente Stoffe zu bevorzugen sind.
Leichname, die – in welcher Form immer – radioaktiv behandelt
wurden, dürfen vom VERTRAGSPARTNER an FEBA erst übergeben werden, wenn die Voraussetzungen der Medizinischen Strahlenschutzverordnung i.d.g.F. (insb. §34) für die Übergabe zur
Kremierung erfüllt sind. Solche Leichname sind vom Vertragspartner entsprechend zu kennzeichnen; implantierte radioaktive
Stoffe oder Organe mit besonders hoher Aktivität müssen vor
Übergabe des Leichnams entfernt worden sein, andernfalls
erfolgt keine Übernahme des Leichnams. Der VERTRAGSPARTNER haftet für die Einhaltung der Vorschriften.
Im Übrigen gelten für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattung, Sargbeigaben sowie Bekleidung die aktuell gültigen
Bestimmungen des NÖ Bestattungsgesetz 2007.
Entsprechen Ausmaß sowie Material eines Sarges samt Ausstattung, Beigaben oder Bekleidung etc. nicht den vorgenannten
Anforderungen, ist der Leichnam vom VERTRAGSPARTNER
in einen anderen Sarg umzubetten bzw. sind die unzulässigen
Materialien auszutauschen bzw. zu entfernen.
Für allfällige Schäden an der Feuerbestattungsanlage, die durch
die Nichteinhaltung obiger Bestimmungen verursacht werden,
haftet der VERTRAGSPARTNER .
durch den VERTRAGSPARTNER auf die Zumutbarkeit hingewiesen werden. Der übergebene Leichnam wird bis zur Einäscherung im Kühlraum der FEBA GmbH verwahrt.
§ 6 Verwahrung und Besichtigung des Leichnams
Eine Besichtigung des Leichnams durch Angehörige kann nur bei
Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Bestattungsunternehmens erfolgen. Vor Besichtigung müssen die Hinterbliebenen
§ 7 Einäscherung
Der Zeitpunkt der Einäscherung wird von der FEBA GmbH festgelegt.
Die Bedienungsvorschriften des Herstellers / der Lieferfirma der
Feuerbestattungsanlage bilden einen wesentlichen Bestandteil
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Jeder Sarg wird mit einem mit der jeweiligen Identifikationsnummer versehenen Schamotteplättchen der Verbrennung zugeführt.
Es kann pro Verbrennungskammer jeweils nur ein Leichnam
eingeäschert werden. Über Antrag können die Gebeine mehrerer
exhumierter Verstorbener gemeinsam in einem Sarg eingeäschert werden.
Körperteile aus Krankenanstalten sind zum Zweck der Einäscherung in einem geeigneten Holzbehältnis anzuliefern, wobei § 5
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß gilt.
Nicht verbrennbare Rückstände (z.B. Implantate, Zahnersätze)
fallen in das Eigentum der FEBA GmbH, soweit nicht der VERTRAGSPARTNER die Aushändigung der Gegenstände wünscht
und der VERTRAGSPARTNER bei der Übergabe des Sarges die
Aushändigung ausdrücklich verlangt. Für die Aushändigung der
nicht verbrennbaren Rückstände ist eine Bearbeitungsgebühr zu
entrichten. Metall und Wertgegenstände jeder Art aus Verbrennungsrückständen werden ansonsten ausnahmslos caritativen /
sozialen Zwecken zugeführt.
Bei der Einbringung des Sarges in den Einäscherungsofen und
während des Einäscherungsvorganges dürfen grundsätzlich nur
die mit der Einäscherung beauftragten Mitarbeiter der FEBA
anwesend sein. Ausnahmen können von Seite der FEBA gewährt
werden. Auf Wunsch können Hinterbliebene bei der Einfahrt des
Sarges in den Einäscherungsofen anwesend sein, dies jedoch
nur in Absprache mit dem zuständigen Bestatter oder im Beisein
eines Vertreters eines Bestattungsunternehmens bzw. des VERTRAGSPARTNERS.
§ 8 Urnenkapsel
Die Aschenreste des Verstorbenen werden samt dem mit der
Identifikationsnummer versehene Schamotteplättchen in eine
Urnenkapsel gefüllt.
Auf dem Deckel der Urnenkapsel sind folgende Daten ersichtlich:
Bezeichnung des Krematoriums
Identifikationsnummer
Vor- und Zuname sowie akademischer Grad des Verstorbenen
Geburtsdatum
Sterbedatum
Einäscherungsdatum
Über Verlangen wird dem Auftraggeber der Feuerbestattung
eine Einäscherungsbestätigung ausgehändigt.
§ 9 Ausfolgung der Urnekapsel und Beisetzung der Urne
Die Ausfolgung der Urnenkapsel erfolgt gemäß NÖ Bestattungsgesetz 2007 entsprechend dem Auftrag entweder an den VERTRAGSPARTNER, der den Auftrag zur Feuerbestattung erteilt
hat, oder an die vom VERTRAGSPARTNER namhaft gemachte
Friedhofsverwaltung. Eine Ausfolgung an einen Dritten ist nur
dann möglich, wenn dieser über eine Bewilligung gemäß NÖ
Bestattungsgesetz 2007 verfügt.
§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise laut jeweils gültiger Preisliste der FEBA
GmbH.
Sämtliche Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungslegung
abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden die
gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum sowie pro
Schreiben eine Mahngebühr von EUR 36,00 (inkl. USt.) verrechnet. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des VERTRAGSPARTNERS ist nicht zulässig.
§ 11 Ablehnung einer Einäscherung
Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist die FEBA GmbH nicht verpflichtet, den Sarg zur Feuerbestattung zu übernehmen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
der VERTRAGSPARTNER seinen Zahlungspflichten trotz
Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht
nachkommt;
der VERTRAGSPARTNER wiederholt gegen Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat
oder Anweisungen der FEBA GmbH wiederholt nicht Folge
leistet; bei groben Verstößen reicht die einmalige Verletzung / Nichtbefolgung;
wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Kreditwürdigkeit des VERTRAGSPARTNERS nicht gegeben ist (u.a. bei
Insolvenzverfahren, Exekutionen);
der VERTRAGSPARTNER es gemäß §5 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ablehnt, den Verstorbenen in einen
geeigneten Sarg umzubetten bzw. unzulässige Materialien zu
entfernen;
wenn die Übernahme aus betrieblichen Gründen der FEBA
GmbH nicht möglich ist.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen FEBA
GmbH und dem VERTRAGSPARTNER ist das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg. Es ist ausschließlich
österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes, anzuwenden.
§ 13 Datenschutz
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst.
Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und
entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
Personenbezogene Daten werden von uns nur für den internen
Gebrauch verwendet. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nie an Dritte weitergegeben.
Auskunft, Löschung, Sperrung
Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über
Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft
und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein
Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene
Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.