Allgemeine Geschäftsbedingungen und Betriebsordnung der FEBA GmbH

gültig ab 1. Jänner 2018

Zur Gewährleistung eines würdigen und pietätvollen Umgangs

mit Verstorbenen, der Einhaltung einschlägiger sanitätsrechtlicher bzw. -polizeilicher Bestimmungen und des NÖ.

Bestattungsgesetzes 2007 idgF, sowie eines geordneten

organisatorischen und technischen Betriebs des Feuerbestattungsunternehmens FEBA GmbH [im Folgenden kurz „FEBA

GmbH“ oder „FEBA“ genannt] gelten für die Vertragsverhältnisse

mit Bestattungsunternehmen [in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch kurz „VERTRAGSPARTNER“ genannt] nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen:

§ 1 Feuerbestattungsauftrag Vertragspartner

Die FEBA GmbH betreibt ein Krematorium. Das Bestattungsunternehmen ist Auftraggeber und Vertragspartner der FEBA

GmbH, durch welches oder in dessen Auftrag der Leichnam zur

Kremierung angeliefert wird. Mit der Erteilung eines Feuerbestattungsauftrages und Annahme des Auftrages durch FEBA GmbH

anerkennen beide Vertragsteile diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wesentlichen Vertragsbestandteil und verpflichten

sich, alle damit vereinbarten Bestimmungen einzuhalten. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des VERTRAGSPARTNERS

werden nicht Vertragsinhalt und gelten auch dann nicht, wenn

diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende

Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein

Abgehen vom Schriftformerfordernis.

§  2 Betrieb

FEBA GmbH ist für die organisatorische Abwicklung der Feuerbestattung und den Betrieb der Feuerbestattung verantwortlich.

Die Mitarbeiter der FEBA GmbH haben für einen würde- und

pietätvollen, ordnungsgemäßen und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß NÖ Bestattungsgesetz 2007 entsprechenden

Betrieb der Feuerbestattung zu sorgen.

Den Anweisungen des Betriebspersonals der FEBA GmbH ist

Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen haftet der

VERTRAGSPARTNER, auch für dessen Mitarbeiter, alleine für alle

daraus resultierende Folgen und Schäden.

§ 3 Bestattungsart

Für die Bestattungsart Feuerbestattung ist grundsätzlich eine

zu Lebzeiten abgegebene Willenserklärung der verstorbenen

Person maßgebend. Liegt keine derartige eindeutige Willenserklärung vor, dann liegt die Entscheidung bei jener Person, die

auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, die

Bestattungsart zu bestimmen. Mit Übergabe des Leichnams an

FEBA bestätigt und versichert der VERTRAGSPARTNER, dass

die Kremierung des Leichnams gewünscht wurde. Die Verantwortung trifft den VERTRAGSPARTNER alleine und dieser hält

FEBA schad- und klaglos.

§ 4 Übernahme eines Leichnams im Krematorium

Grundsätzlich ist die Übergabe und Übernahme des Leichnams zu den Öffnungszeiten der FEBA GmbH möglich. Mittels

Zutritts-Chip ist es dem VERTRAGSPARTNER auch außerhalb

der Öffnungszeiten möglich, Verstorbene der FEBA GmbH zu

übergeben, wenn mit dem VERTRAGSPARTNER generell oder im

Einzelfall eine gesonderte Regelung zur Übergabe außerhalb der

Öffnungszeiten getroffen wurde.

Bei der Übergabe des Leichnams ist der FEBA GmbH durch

den VERTRAGSPARTNER ein Einäscherungsantrag zu erteilen

und der jeweilige Totenbeschauschein oder die Sterbeurkunde

beizulegen. Wenn eines dieser Dokumente fehlt, kann keine

Einäscherung erfolgen. Die Richtigkeit der Urkunden wird vom

VERTRAGSPARTNER durch deren Übergabe bestätigt.

Bei der Übernahme des Leichnams werden umgehend nachstehend angeführte Daten im EDV-System der FEBA GmbH erfasst:

Vor- und Zuname

Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen

Wohnort

Nummer der Sterbeurkunde

Datum und Uhrzeit der Einäscherung

Einäscherungsnummer

Datum der Einlieferung

Das einliefernde Bestattungsunternehmen

geplanter Beisetzungsort

Datum und Adresse des Urnenversandes bzw. der -abgabe

Nach Eingabe dieser Daten wird ein Aufkleber erstellt sowie die

interne Identitätsnummer des Verstorbenen vergeben. Der Aufkleber wird sofort am Sarg angebracht.

§ 5 Rechtsvorschriften für Beschaffenheit und Größe von

Särgen, Sargausstattung, Sargbeigaben sowie Bekleidung

bei der Feuerbestattung

Die zur Einäscherung in der FEBA GmbH übergebenden Särge

dürfen folgende Maße nicht überschreiten bzw. müssen folgenden Erfordernissen entsprechen:

• Länge: max. 2,4 m; Breite: max. 1,06 m; Höhe: max. 0,7 m;

• Gewicht (inkl. Leichnam, Sarg, Sargbeigaben): max. 450 kg;

• Sargwerkstoffe dürfen nicht mit Imprägnierstoffen oder

Holzschutzmitteln behandelt sein und dürfen keine halogenorganischen Verbindungen enthalten;

• Den Anstrichstoffen, Lacken Beschichtungen und Klebstoffen

dürfen keine schwermetallhaltigen Zusatzstoffe beigemischt

sein;

• Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung in

Särgen müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein, wobei Naturstoffe oder naturidente Stoffe zu bevorzugen sind.

Leichname, die – in welcher Form immer – radioaktiv behandelt

wurden, dürfen vom VERTRAGSPARTNER an FEBA erst übergeben werden, wenn die Voraussetzungen der Medizinischen Strahlenschutzverordnung i.d.g.F. (insb. §34) für die Übergabe zur

Kremierung erfüllt sind. Solche Leichname sind vom Vertragspartner entsprechend zu kennzeichnen; implantierte radioaktive

Stoffe oder Organe mit besonders hoher Aktivität müssen vor

Übergabe des Leichnams entfernt worden sein, andernfalls

erfolgt keine Übernahme des Leichnams. Der VERTRAGSPARTNER haftet für die Einhaltung der Vorschriften.

Im Übrigen gelten für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattung, Sargbeigaben sowie Bekleidung die aktuell gültigen

Bestimmungen des NÖ Bestattungsgesetz 2007.

Entsprechen Ausmaß sowie Material eines Sarges samt Ausstattung, Beigaben oder Bekleidung etc. nicht den vorgenannten

Anforderungen, ist der Leichnam vom VERTRAGSPARTNER

in einen anderen Sarg umzubetten bzw. sind die unzulässigen

Materialien auszutauschen bzw. zu entfernen.

Für allfällige Schäden an der Feuerbestattungsanlage, die durch

die Nichteinhaltung obiger Bestimmungen verursacht werden,

haftet der VERTRAGSPARTNER .

durch den VERTRAGSPARTNER auf die Zumutbarkeit hingewiesen werden. Der übergebene Leichnam wird bis zur Einäscherung im Kühlraum der FEBA GmbH verwahrt.

§ 6 Verwahrung und Besichtigung des Leichnams

Eine Besichtigung des Leichnams durch Angehörige kann nur bei

Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Bestattungsunternehmens erfolgen. Vor Besichtigung müssen die Hinterbliebenen

§ 7 Einäscherung

Der Zeitpunkt der Einäscherung wird von der FEBA GmbH festgelegt.

Die Bedienungsvorschriften des Herstellers / der Lieferfirma der

Feuerbestattungsanlage bilden einen wesentlichen Bestandteil

dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Jeder Sarg wird mit einem mit der jeweiligen Identifikationsnummer versehenen Schamotteplättchen der Verbrennung zugeführt.

Es kann pro Verbrennungskammer jeweils nur ein Leichnam

eingeäschert werden. Über Antrag können die Gebeine mehrerer

exhumierter Verstorbener gemeinsam in einem Sarg eingeäschert werden.

Körperteile aus Krankenanstalten sind zum Zweck der Einäscherung in einem geeigneten Holzbehältnis anzuliefern, wobei § 5

dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß gilt.

Nicht verbrennbare Rückstände (z.B. Implantate, Zahnersätze)

fallen in das Eigentum der FEBA GmbH, soweit nicht der VERTRAGSPARTNER die Aushändigung der Gegenstände wünscht

und der VERTRAGSPARTNER bei der Übergabe des Sarges die

Aushändigung ausdrücklich verlangt. Für die Aushändigung der

nicht verbrennbaren Rückstände ist eine Bearbeitungsgebühr zu

entrichten. Metall und Wertgegenstände jeder Art aus Verbrennungsrückständen werden ansonsten ausnahmslos caritativen /

sozialen Zwecken zugeführt.

Bei der Einbringung des Sarges in den Einäscherungsofen und

während des Einäscherungsvorganges dürfen grundsätzlich nur

die mit der Einäscherung beauftragten Mitarbeiter der FEBA

anwesend sein. Ausnahmen können von Seite der FEBA gewährt

werden. Auf Wunsch können Hinterbliebene bei der Einfahrt des

Sarges in den Einäscherungsofen anwesend sein, dies jedoch

nur in Absprache mit dem zuständigen Bestatter oder im Beisein

eines Vertreters eines Bestattungsunternehmens bzw. des VERTRAGSPARTNERS.

§ 8 Urnenkapsel

Die Aschenreste des Verstorbenen werden samt dem mit der

Identifikationsnummer versehene Schamotteplättchen in eine

Urnenkapsel gefüllt.

Auf dem Deckel der Urnenkapsel sind folgende Daten ersichtlich:

Bezeichnung des Krematoriums

Identifikationsnummer

Vor- und Zuname sowie akademischer Grad des Verstorbenen

Geburtsdatum

Sterbedatum

Einäscherungsdatum

Über Verlangen wird dem Auftraggeber der Feuerbestattung

eine Einäscherungsbestätigung ausgehändigt.

§ 9 Ausfolgung der Urnekapsel und Beisetzung der Urne

Die Ausfolgung der Urnenkapsel erfolgt gemäß NÖ Bestattungsgesetz 2007 entsprechend dem Auftrag entweder an den VERTRAGSPARTNER, der den Auftrag zur Feuerbestattung erteilt

hat, oder an die vom VERTRAGSPARTNER namhaft gemachte

Friedhofsverwaltung. Eine Ausfolgung an einen Dritten ist nur

dann möglich, wenn dieser über eine Bewilligung gemäß NÖ

Bestattungsgesetz 2007 verfügt.

§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen

Es gelten die Preise laut jeweils gültiger Preisliste der FEBA

GmbH.

Sämtliche Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungslegung

abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden die

gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum sowie pro

Schreiben eine Mahngebühr von EUR 36,00 (inkl. USt.) verrechnet. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des VERTRAGSPARTNERS ist nicht zulässig.

§ 11 Ablehnung einer Einäscherung

Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist die FEBA GmbH nicht verpflichtet, den Sarg zur Feuerbestattung zu übernehmen. Ein

wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

der VERTRAGSPARTNER seinen Zahlungspflichten trotz

Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht

nachkommt;

der VERTRAGSPARTNER wiederholt gegen Bestimmungen

dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat

oder Anweisungen der FEBA GmbH wiederholt nicht Folge

leistet; bei groben Verstößen reicht die einmalige Verletzung / Nichtbefolgung;

wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Kreditwürdigkeit des VERTRAGSPARTNERS nicht gegeben ist (u.a. bei

Insolvenzverfahren, Exekutionen);

der VERTRAGSPARTNER es gemäß §5 dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen ablehnt, den Verstorbenen in einen

geeigneten Sarg umzubetten bzw. unzulässige Materialien zu

entfernen;

wenn die Übernahme aus betrieblichen Gründen der FEBA

GmbH nicht möglich ist.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen FEBA

GmbH und dem VERTRAGSPARTNER ist das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg. Es ist ausschließlich

österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes, anzuwenden.

§ 13 Datenschutz

Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst.

Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und

entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.

Personenbezogene Daten werden von uns nur für den internen

Gebrauch verwendet. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nie an Dritte weitergegeben.

Auskunft, Löschung, Sperrung

Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über

Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft

und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein

Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.

Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene

Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.